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Konzern-Tarifverträge der DB

Wie in der Juni-Ausgabe des GDL Magazin VORAUS dargestellt, wurden die Konzern Tarifverträge notwendig, als die zweite Stufe der Bahnreform in Kraft trat, nämlich die Aufteilung der am 1. Januar 1994 gegründeten Deutschen Bahn AG in Konzernunternehmen, die die eigentliche Verkehrsleistung erbringen.

Die GDL schließt Tarifverträge für die Unternehmen
• DB Fernverkehr AG,
• DB Regio AG und ihre DB RegioNetz Verkehrs GmbH, DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) (Bereich Schiene), S-Bahn Berlin GmbH, S-Bahn Ham burg GmbH und für die
• DB Cargo AG

In diesen gelten nicht nur die Konzerntarifverträge, sondern auch der BuRa-ZugTV und die ergänzenden Haustarifverträge. Bei der Regionalverkehr Start Unterelbe gelten die Konzerntarifverträge ebenfalls.
Nur die Methode, durch die die Gültigkeit hergestellt wurde, unterscheidet sich von der der anderen Unternehmen. Das tut aber letztendlich nichts zur Sache.Darüber hinaus gelten die Konzerntarifverträge beispielsweise auch bei DB Netz,DB Station & Service AG oder der DB Vertrieb GmbH, also in allen wesentlichenUnternehmen des DB-Konzerns.

Wesentliche Konzerntarifverträge sind der
• Konzern-Rahmentarifvertrag,
• Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV),
• Konzern – Fahrvergünstigungs TV und der
• Konzern - JobTicketTV.

Weihnachtsgeld: keine Selbstverständlichkeit

Konzern-Rahmentarifvertrag
Wechselt ein Arbeitnehmer, beispielsweise ein Zugbegleiter, von DB Regio zur DB Vertrieb GmbH, wird es als selbstverständlich angesehen, dass er im November sein Weihnachtsgeld bekommt. Aber ist das wirklich selbstverständlich? Die Antwort lautet nein.
Erfolgt der Wechsel beispielsweise zum 1. Juli, wäre er noch sechs Monate im Jahr der Einstellung bei der DB Vertrieb GmbH tätig, was an und für sich zu einer Kürzung des Weihnachtsgeldes führen würde (soweit ein entsprechendes Auszahlungsmodell gewählt wurde). Für die ersten sechs Monate hat er nämlich keinen Anspruch auf Entgelt gegen die DB Vertrieb GmbH gehabt, die somit das Weihnachtsgeld nur zeitanteilig zahlen müsste. „Aber ich bin doch immer bei der DB“, mag eingewendet werden. Das stimmt zwar, aber der Arbeitgeber war beziehungsweise ist nicht der DB-Konzern selbst, sondern das Arbeitsverhältnis bestand mit der DB Regio AG und wird anschließend mit der DB Vertrieb GmbH fortgesetzt. Der Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Arbeitgeber und nicht gegen die Konzernobergesellschaft. Hier greift der Konzern-Rahmentarifvertrag ein.
Geregelt ist in diesem Beispiel – vereinfacht ausgedrückt -, dass DB Regio das Weihnachtsgeld für das erste Halbjahr, DB Vertrieb das Weihnachtsgeld für das zweite Halbjahr zahlt.

Sofortanspruch auf Krankengeldzuschuss

Nehmen wir als nächstes das Beispiel Krankengeldzuschuss. Dieser wird gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt ist. Durch diesen Zuschuss wird das Krankengeld auf annähernd 100 Prozent des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt. Auf Details sei auch hier verzichtet.
Bedingung ist, dass der Arbeitnehmer fünf Jahre Betriebszugehörigkeit erreicht hat. Wer also - um beim obigem Beispielzu bleiben – zehn Jahre bei DBRegio tätig war, und nun zu DBVertrieb wechselt, fängt genau genommen mit null Jahren Betriebszugehörigkeit wieder an, was tatsächlich § 5 ZubTV beziehungsweise der bei DB Vertrieb gültige BasisTV auch so regelt. In seinem § 2 triftt der Konzern-Rahmentarifvertrag aber eine Regelung zur „Anrechnung von Vorzeiten“. Nach dieser wird eben die die Betriebszugehörigkeit von DB Regio auch auf die DB Vertrieb angerechnet. Es besteht somit also auch bei DB Vertiebsofort Anspruch auf Krankengeldzuschuss, weil der betroffene Arbeitnehmer am Tag der Einstellung bei DB Vertieb statt null Jahre eben zehn Jahre Betriebszugehörigkeit hat.

Einvernehmlich und unmittelbar

Ein ganz wesentlicher Punkt bei der Anwendung des Konzern-Rahmentarifvertrages ist aber, dass der Wechsel zwischen den Unternehmen des DB-Konzerns einvernehmlich erfolgen muss. In der Praxis bedeutet das, dass das bisherige Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers, sondern mittels Aufhebungsvertrag beendet wird. Es ist außerdem erforderlich, dass der Wechsel ohne zeitlichen Verzug erfolgt, das heißt also vom Monatsletzten auf den darauffolgenden Monatsersten. Alles andere ist nicht „unmittelbar". Entscheidend Sind dabei die jeweiligen Daten der Verträge, nicht aber das Datum des letzten beziehungsweise ersten Arbeitstages.

Lange am Ende der Beliebtheitsskala

KonzernZÜTV
Dieser Name KonzernZÜTV lässt nichts Gutes erahnen und tatsächlich rangierte dieser Tarifvertrag lange ganz am Ende der Beliebtheitsskala. Der KonzernZÜTV ist der Nachfahre des ehemaligen Überleitungstarifvertrags (ÜTV), mitndem Arbeitnehmer aus den beiden Staatsbahnen zur DB AG übergeleitet wurden. In der DB AG wurden nämlich die Vergütungen im Volumen von acht Prozent abgesenkt. Wer dadurch eine Entgeltabsenkung hinnehmen musste, bekam eine PZÜ (später ZÜ genannt), eine „persönliche Zulage Überleitung", die diese Absenkung wieder ausglich. Diese PZÜ wiederum wurde bei bestimmten Ereignissen wie allgemeinen Entgelterhöhungen Oder Höhergruppierungen gekürzt. Im Ergebnis Stieg also das Tabellenentgelt, die PZÜ verringerte sich aber, wenn auch nicht immer um den gesamten Erhöhungsbetrag. Das Ergebnis war, dass PZÜ-Empfänger „weniger mehr" Geld hatten, ein verniedlichender Tarif-Sprech aus der damaligen Zeit, der den Autor dieses Artikels noch heute ärgerlich schnauben lässt.

Heute fatale Wirkung verloren

Heute hat der KonzernZÜTV seine fatale Wirkung verloren. Aus der ehemaligen PZÜ wurde schon am 1. Januar 2012 die „Differenzzulage" (Diff-Z), die auch nicht mehr in jedem Fall gekürzt wird, sondern nur noch bei Höhergruppierungen, dann aber um den vollen Erhöhungsbetrag. Voll auf die Diff-Z werden auch Zugewinne aus geänderten Entgeltstrukturen angerechnet. Das hätte bei der Verbesserung der Entgeltstruktur für Lokomotivführer (drei Schritte in den Jahren 2017 bis 2019) und Zugbegleiter (ein Schritt im Jahr 2017) der Fall sein können. Der Arbeitgeber hat die Kürzung der Diff-Z allerdings nicht vorgenommen. Die Diff-Z bleibt auch bei einem Wechsel des Konzern-Unternehmens erhalten. Da auch heute noch eine Diff-Z neu entstehen kann, wird der Konzern-
ZÜTV ein aktiver Konzerntarifvertrag bleiben.

Im Geltungsbereich der GDL-Tarifverträge

Haustarifverträge für das Zugpersonal
Eine ähnliche Wirkung wie die Konzerntarifverträge entfalten auch der BuRa-ZugTV und die Haustarifverträge für das Zugpersonal. Die Grundlage ist hier nur eine völlig andere. Die GDL-Tarifverträge gelten in den Unternehmen, in denen Zugpersonal beschäftigt ist . Folgendes Beispiel: Ein Lokomotivführer wechselt von DB Cargo zu DB Fernverkehr. Er ist Streckenlokomotivführer und in LF 5 eingruppiert. Bei so einem Wechsel Sind die Konzern-Tarifverträge nur ganz selten vonnöten, da der Lokomotivführer zwar den Arbeitgeber wechselt, aber nie den Geltungsbereich des BuRa ZugTV und des LfTV verlässt. Die Tarifverträge gelten einfach weiter, als würde kein Unternehmenswechsel, sondern nur ein Betriebswechsel stattfinden. Besonders gut zeigt sich das, wenn man das Beispiel etwas komplizierter macht: Unser Streckenlokomotivführer wäre zwar in LF 5 richtig eingruppiert, hat aber aus der Ersteingruppierung in den LfTV im Jahr 2008 noch Anspruch auf LF 4, weil er seinerzeit in E 9 eingruppiert war. Nun wechselt er das Unternehmen, geht also zu DB Fernverkehr. Behält er seine gesicherte LF 4 Oder ist die mit dem Wechsel des Unternehmens futsch? Die Antwort ist ganz klar: Er behält die LF 4, weil er immer im Geltungsbereich der GDL Tarifverträge, in diesem Fall im Geltungsbereich des Einführungstarifvertrages zum LfTV, bleibt und weiterhin als Streckenlokomotivführer tätig ist. Eine interessante Frage ist, 0b auch alle Dienstpläne, die im Rahmen der GDL Planungsregeln dem Arbeitnehmer bekanntzugeben Sind, von einem Unternehmen in das andere übernommen werden müssen. Rein vom Tarifvertrag ausgehend lautet die Antwort ja. Diese Frage spielte aber in der Praxis bisher keine Rolle und auch Tarifleute lassen schlafende Hunde schlafen.

Detaillierte Regelungen

Konzernstrukturen Sind tariftechnisch anspruchsvoll, wenn erworbene Rechte und Ansprüche von einem Unter nehmen zum anderen transportiert werden sollen. Das ist im DB-Konzern umfänglich gelungen und gehört zur tariflichen Tradition bei der DB. Entsprechend tief und detailliert Sind die Regelungen getroffen. Es ist dennoch zu empfehlen, dass sich ein Arbeitnehmer, der in ein anderes DB-Unternehmen wechseln möchte, zuvor beraten lässt. Das können die Tarifreferenten der GDL kompetent, zuverlässig und zügig gewährleisten.

Keine komplexen Regelungen

Bei den Wettbewerbsbahnen wie Transdev Oder Netinera Sind die wesentlichen Ansprüche nicht im Konzernrahmentarifvertrag, sondern in den Haustarifverträgen selbst geregelt (beispielsweise die Betriebs- und Konzernzugehörigkeit). Alle wesentlichen materiellen Ansprüche der Arbeitnehmer, wie Entgelt, Zulagen und Urlaub, werden durch die KoRa-ZugTV der jeweiligen Konzerne geregelt und auch bei einem Wechsel des Unternehmens unverändert weitergewährt. Da die Arbeitsverhältnisse, Tarif- und Entgeltstrukturen bei den Wettbewerbsbahnen in den Konzernen fast überall einheitlich Sind, bedarf es keiner komplexen Regelung, wie sie die Konzerntarifverträge der DB darstellen.
T.G.

> GDL Magazin VORAUS | Juli/August 2020