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Kurzarbeit in Eisenbahnverkehrsunternehmen

Zwär gibt es im Moment (Mitte April 2020) nur wenige Anwendungsfälle für Kurzarbeit in Eisenbahnverkehrsunternehmen, aber niemand kann im Moment sagen, Ob dieses Instrument nicht doch noch benötigt wird.

Kurzarbeit ist ein probates Mittel, um Arbeitsplätze zu sichern.

Grundsätzliches

Fällt in einem Unternehmen Arbeit weg, Sind betriebsbedingte Kündigungen die Folge. So hart und so knapp kann man es ausdrücken, auch wenn bis zur tatsächlichen Kündigung eine Reihe von Schutzregelungen beachtet und erfüllt sein müssen. Fällt aber Arbeit nur vorübergehend weg, können betriebsbedingte Kündigungen durch Kurzarbeit vermieden werden. Das Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB Ill) trifft Regelungen zur Kurzarbeit ab seinem § 95.

Vier Bedingungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein, damit Kurzarbeit im Sinne des SGB Ill überhaupt in Betracht kommt:
• DerArbeitsausfall muss erheblich sein
• er muss vorübergehend sein
• er muss unvermeidbar sein
und
• er muss auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen

Ein unabwendbares Ereignis liegt unter anderem vor wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten Sind. Diese gesetzlichen Bedingungen Sind derzeit erfüllt. So weit, so gut also? Für den Anfang schon, denn die Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann damit vermieden werden.

In der Praxis

Zunächst: Kurzarbeit darf nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat müssen alle Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit zustimmen. Kurzarbeit kann für ganze Betriebe, für Abteilungen Oder für sonst wie abgrenzbare Bereiche des Betriebes eingeführt werden, nicht jedoch nur für bestimmte Personen. Dabei ist zwischen einer Absenkung von zehn bis zu 100 Prozent der Arbeitszeit, befristet oder bis auf Widerruf und Ausdehnung oder Einschränkungen der betroffenen betrieblichen Einheiten alles möglich, Es wäre also beispielweise ohne weiteres möglich, für die Lokomotivführer Kurzarbeit einzuführen, weil Leistungen wegfallen, aber nicht für die Disponenten, weil deren Aufgaben unverändert bleiben oder sogar noch steigen. Kurzarbeit kann also sehr präzise ausbalanciert werden. Neben den betrieblichenaussetzungen gibt es noch persönliche Voraussetzungen, die Arbeitnehmer erfüllen müssen, um Kurzarbeitergeld zu bekommen. Diese bestehen im Wesentlichen in der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss. Ein Arbeitnehmer, der nur noch bis zum Ende seiner Kündigungsfrist im Betrieb tätig ist, wäre also von der Kurzarbeit auszuschließen. Auf die weiteren Details sei hier verzichtet.

Höhe

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich am Familienstand. Arbeitnehmer, die unterhaltspflichtige Kinder haben, erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Entgelts als Kurzarbeitergeld, alle anderen 60 Prozent. Außerdem ist die Höhe an die persönliche Steuerklasse gekoppelt, da von dieser das Nettoentgelt abhängig ist. In die Berechnung zur Höhe des Kurzarbeitergeldes werden alle monatlichen Entgeltkomponenten einbezogen, für die auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Aber: Das Kurzarbeitergeld ist eine Nettozahlung, weshalb seine Höhe Viel geringer erscheint als sie wirklich ist. Das Nettoentgelt aus dem ungekürzten Tabellenentgelt beträgt 1 986,94 Euro (Steuerklasse I ohne Kirchensteuer, 1,1 Prozent Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, Zusatzbeitrag für Pflegeversicherung). Sämtliche tarifvertragliche Zulagen bleiben hier außer Betracht .

Das Nettoentgelt aus dem durch die Kurzarbeit abgesenkten Bruttoentgelt beträgt 1142,55 Euro. Zu diesem Nettobetrag kommt das Kurzarbeitergeld hinzu, in diesem Beispiel also 500,64 Euro. Netto hätte der Arbeitnehmer also 1643,19 Euro im Monat zur Verfügung oder rund 82,7 Prozent. Bei Kurzarbeit Null beträgt das Kurzarbeitergeld 1188,49 Euro Netto oder eben rund 60 Prozent. Die Vergütung während der Kurzarbeit kann auch durch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld ergänzt werden. Sie müssen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Näheres dazu unter „TV Kurzarbeit". Es sei hier nicht darüber spekuliert, ob Arbeitnehmer womöglich die Absenkungen des Einkommens verkraften können. Eine solche Erwägung ist Viel zu persönlich. Einschnitte bedeutet das aber ohne Zweifel für alle, zumal Kurzarbeit für bis zu zwölf Monaten eingeführt werden kann. Das Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber zum üblichen Zahltag aus und beantragt dann dessen Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld ist, wie gesagt, eine Nettozahlung. Aber so wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld ist es ein sogenannter „Progressionstreiber" bei der Lohnsteuer.

Hier ein Beispiel für Kurzarbeit 50 Prozent:
Lokomotivführer,
LF 5 bzw. Egr. 1.2 Stufe 1, Bruttobetrag 3 027,OO Euro

davon bei 50 Prozent Kurzarbeit zu zahlen,
Bruttobetrag 1513,50 Euro

Kurzarbeitergeld 60 Prozent, Netto-Betrag 500,64 Euro

Sozialversicherung

Arbeitnehmer bleiben auch während der Kurzarbeit, auch bei Kurzarbeit Null, sozialversichert, also kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert. Bei Kurzarbeit von weniger als 80 Prozent zahlt der Arbeitgeber jedoch allein die Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem Ist-Entgelt und 80 Prozent dessen.

Urlaub

Natürlich kann auch während der Kurzarbeit Urlaub genommen werden. Arbeitnehmer haben unabhängig von der Kurzarbeit Anspruch auf ihren geplanten Urlaub. Wird Urlaub während der Kurzarbeit genommen, wird das Urlaubsentgelt (also die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs) so berechnet, als wäre keine Kurzarbeit eingeführt worden. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz in seinem § 11 Abs. 1.

Krankheit

Etwas komplizierter als beim Urlaub ist die Situation bei Krankheit im Zusammenhang mit Kurzarbeit. Zunächst: Arbeitnehmer, die von der Krankenkasse Krankengeld beziehen, Sind von der Kurzarbeit ausgenommen. Sie erhalten ihr Krankengeld nach den gesetzlichen Regelungen, aber kein Kurzarbeitergeld. Besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wird dieser Anspruch — stark vereinfacht ausgedrückt — auf Basis des verbleibenden Entgelts während der Kurzarbeit plusKurzarbeitergeld berechnet.

Überstunden

Unter dieser Überschrift Sind im Wesentlichen zwei Aspekte interessant. Zum einen kann es passieren, das Arbeitgeber vor der Einführung von Kurzarbeit verlangen, dass Zeitguthaben aus Überstunden abgebaut werden. In einem solchen Fall muss genau anhand der bestehenden Tarifverträge und der gesetzlichen Vorschriften geprüft werden, 0b Zeitguthaben abgebaut werden müssen. Das ist in Ausnahmefällen möglich. Überwiegend aber wird keine Pflicht dazu bestehen. Zum anderen ist die Frage interessant, was eigentlich mit dem Arbeitszeitanteil geschieht, der durch die Kurzarbeit ausfällt. Hier ist eine klare Antwort zu geben: Das persönliche Arbeitszeitsoll des Arbeitnehmers sinkt um den Anteil, in dem verkürzt gearbeitet wird. Wenn also beispielsweise in einem kompletten Monat zu 50 Prozent gearbeitet wird, sinkt die Sollarbeitszeit für diesen Monat um die entsprechende Anzahl der Sollstunden. Das gilt auch bei Jahresarbeitszeit. Das bedeutet aber nicht, dass bei einer Überschreitung der gekürzten Sollarbeitszeit auch Anspruch auf Überzeitzulage besteht. Hier kommt es auf die im Unternehmen gültigen Tarifverträge an. Bei der DB verbleibt der Anspruch auf Überzeitzulage beim arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitsoll, im „Tarifdeutsch“ beim individuellen regelmäßigen Arbeitszeitsoll. Würden bei der DB also beispielsweise 200 Stunden durch Kurzarbeit entfallen, würde sich zwar das persönliche Arbeitszeitsoll um eben diese 200 verringern; das Arbeitszeitsoll, das im Arbeitsvertrag vereinbart ist, bleibt aber gleich und damit die Schwelle für den Anspruch auf Überzeitzulage. Bitte nicht verwechseln: Eine Überschreitung des Arbeitszeitsolls, das durch Kurzarbeit abgesenkt ist, führt zu Überstunden, die kontiert und auszugleichen Sind. Nur der Anspruch auf Überzeitzulage muss von Unternehmen zu Unternehmen gesondert bewertet werden.

Tarifvertrag gilt weiter

Wie bereits auf Seite 6 dargestellt, bleiben alle tarifvertraglichen Regelungen auch während der Kurzarbeit in Kraft. Das gilt insbesondere für die Regelungen zur persönlichen Planungssicherheit. In keinem Unternehmen hat die GDL abweichende Regelungen vereinbart. Arbeitnehmer können also auch währehd der Corona-Krise auf ihre Rechte bestehen.

TV Kurzarbeit

Nachdem nun alle wesentlichen Informationen zur Kurzarbeit gegeben sind, kommen wir noch einmal auf die Vergütung während der Kurzarbeit zurück. Die GDL hat einen Tarifvertrag (TV Kurzarbeit) entworfen und gegenüber allen ihren Tarifpartnern zur Forderung erhoben, die noch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit haben. Regelungen dazu finden sich dazu nur bei der DB, jeweils in den Anlagen 5 der GDL-Haustarifverträge. Die DB Regelungen beinhalten zwei ganz wesentliche Dinge: zum Ersten einen besonderen Kündigungsschutz vor und während der Kurzarbeit sowie zum Zweiten einen Zuschuss zum Kurzabeitergeld. Der Zuschuß zum Kurzabeitergeld bei der DB liegt bei 80 Prozent des durch die Kurzarbeit verringerten Entgelts plus Kurzarbeitergeld und wird als Bruttobetrag gezahlt.

Maximal werden aber 100 Prozent des Nettoentgelts ohne Kurzarbeit gezahlt. Die GDL hat gefordert, dass alle ihre Tarifpartner eine vergleichbare Regelung treffen. Das Verfahren der DB zur Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld ist kompliziert. Deshalb hat die GDL gegenüber ihren weiteren Tarifpartnern gefordert, den Kurzarbeitergeldzuschuss auf 90 Prozent zu bemessen, allerdings auf Basis des persönlichen Nettoentgelts, auf das ohne Kurzarbeit Anspruch bestehen würde. Außerdem fordert die GDL auch bei den Wettbewerbsunternehmen einen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen vor, während und auch noch etwas nach der Kurzarbeit. Gesetzlich besteht nämlich kein Kündigungsschutz. Darum soll dieser tarifvertraglich ergänzt werden. Während die GDL mit der überwiegenden Anzahl der Tarifpartner im SPNV einen Ab-schluss erzielten konnte, wurden für die Unternehmen des Schienengüterverkehrs noch keine Verhandlungen geführt. Die Personaldienstleister haben die Forderungen sogar brüsk abgelehnt. Für die Unternehmen im SPNV tritt der TV Kurzarbeit rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft. Dieses Datum strebt die GDL auch für die Inkraftsetzung bei ihren weiteren Tarifpartnern an.

Fazit
Kurzarbeit ist ein probates Mittel, um Arbeitsplätze zu sichern.
Es besteht vonseiten der GDL kein Zweifel daran, dass Einschränkungen der Verkehrsleistung des Eisenbahnverkehrs —nur von vorübergehender Natur sind. Die Eisenbahner beweisen in diesen Tagen, was sie
selbst und was das System Eisenbahn in Deutschland und Europainsgesamt zu leisten vermag. Vielen Dank dafür an alleKollegen! Die GDL wird dafür sorgen»dass dieses Wissen noch lange in den Köpfen der Frachtkunden, der Politik und der Fahrgäste präsent bleibt.
T.G.

> GDLMagazin VORAUS I Mai 2020