
GDL-Ortsgruppe Bodensee-Neckar
Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge wird ab Januar 2020 um 1,1 auf insgesamt 3,3 Prozent erhöht.
Die Verbesserungen wirken sich auf die einzelnen Berufe des Zugpersonals unterschiedlich aus
Ab 1. Januar 2020 ist für jeden Arbeitnehmer individuell ein Jahresschichtrasterplan für das Kalenderjahr zu erstellen. Er ist spätestens am 30. November 2019 erstmals bekannt zu geben. Ähnlich der in der Vergangenheit in vielen Betrieben üblichen Jahresschichtvorschau (zum Beispiel Turnusplan, Rollplan) enthält dieser Plan nicht nur die Ruhetage gemäß Jahresruhetags- und Urlaubsplan, sondern auch alle weiteren Ruhetage, die sich aus der Schichtfolge ergeben.
Konkrete Schichten können, müssen aber nicht vorgeplant werden. Mindestens jedoch sind Arbeitsblöcke auszuweisen und jeder Block mit einer Anzahl von Schichten und der vorgesehenen Arbeitszeit zu hinterlegen. Die Ruhetage müssen dabei nur mit ihrer Mindestdauer ausgewiesen werden, jedoch mit konkretem Beginn und Ende. Spätestens mit der Monatsplanung werden die Ruhetage wie auch die einzelnen Schichten wie bisher konkret verplant.
Der entscheidende Unterschied zu den Regelungen zur persönlichen Planungssicherheit besteht darin, dass mit Zustimmung des Betriebsrats vom Jahresschichtrasterplan abgewichen werden darf. Es besteht also kollektive, aber keine individuelle Planungssicherheit. Bisherige Jahresschichtübersichten standen unter dem gleichen Vorbehalt. In der praktischen Anwendung muss also exakt unterschieden werden, ob von einem Element der persönlichen Planungssicherheit oder von einem Element der kollektiven Planungssicherheit abgewichen werden soll.
Ohne jeden Zweifel aber wird der Jahresschichtrasterplan ganz wesentlich zu einer noch sichereren Freizeitplanung für das Zugpersonal beitragen. Das gilt übrigens für das gesamte Zugpersonal, denn der Jahresschichtrasterplan ist nicht nur für Lokomotivführer und Zugbegleiter aufzustellen, sondern auch für Bordgastronomen, Lokrangierführer und Disponenten.
Bisher galt die Regelung, dass die Dauer zum Beispiel des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts oder auswärtiger Arbeitsbesprechungen voll als Arbeitszeit anzurechnen ist und die Reisezeit zum Ort der auswärtigen Tätigkeit zur Hälfte. Diese Regelung bleibt auch im kommenden Jahr gültig. Neu ist, dass bis zum 31. Oktober 2019 eine andere Regelung gewählt werden kann.
Nach dieser ist für jeden Tag der auswärtigen Tätigkeit - etwas vereinfacht ausgedrückt - das tägliche durchschnittliche Arbeitszeitsoll anzurechnen. Je nach Urlaubswahlmodell sind das 7:36 beziehungsweise 7:48 Stunden. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, was auch folgerichtig ist, denn die Dauer der auswärtigen Tätigkeit ist für Vollzeit- und für Teilzeitbeschäftigte gleich lang. Dauert die auswärtige Tätigkeit länger, wird selbstverständlich der längere Zeitraum angerechnet. Es erfolgt jedoch darüber hinaus keine Anrechnung der Reisezeit. Geht sie über die Mindestanrechnung von Arbeitszeit hinaus, erfolgt eine pauschale Vergütung. Diese beträgt zehn Euro für jede volle Stunde (das bedeutet auch, dass eine Reisezeit von 59 Minuten nicht vergütet wird). Maximal werden acht Stunden vergütet.
Arbeitnehmer können nun bis zum 31. Oktober 2019 entscheiden, ob sie in - und für das komplette Jahr - 2020 die bisherige Regelung auf sich angewendet sehen wollen oder ob sie die Anwendung der neuen Regelung wünschen. Die Entscheidung erfolgt natürlich für die individuell günstigere Regelung. Genau deshalb kann man hier auch keinen allgemeinen Ratschlag geben. Jeder Arbeitnehmer muss für sich selbst schauen, ob seine auswärtigen Tätigkeiten zeitlich eher kurz und mit kurzen Wegezeiten versehen sind. In diesem Fall könnte die neue Regelung günstiger sein. Ist die Wegezeit lang und/oder dauern die auswärtigen Termine lange, wird die bisherige Regelung die bessere sein.
Jedenfalls ist der Arbeitnehmer für ein komplettes Kalenderjahr an seine Wahl gebunden. Die Wahl kann jährlich bis zum 31. Oktober für das darauffolgende Kalenderjahr verändert werden. Wer dazu einen Musterantrag haben möchte, kann sich an seine Ortsgruppe oder an den zuständigen GDL-Bezirk wenden.
Auch beim Umgang mit Überstunden gibt es ab dem 1. Juli 2019 mit dem Inkrafttreten des „Tarifvertrages zur Förderung des Übertrags von Zeitguthaben in die betriebliche Altersvorsorge (bAV-För-derTV)“ ein Wahlrecht.
Statt des Freizeitausgleichs oder der immer wieder individuell vereinbarten Auszahlung von Überstunden können Arbeitnehmer nun entscheiden, Überstunden (nur volle Stunden) in ihre betriebliche Altersvorsorge einzubringen. Eine entsprechende Entscheidung des Arbeitnehmers vorausgesetzt, berechnet der Arbeitgeber den aktuellen individuellen Stundenlohn, fügt diesem einen Zuschuss in Höhe von fünf Euro hinzu und erhöht die Summe um einen Bonus von zehn Prozent.
Beträgt der Stundenlohn eines Arbeitnehmers beispielsweise 17 Euro, werden diese durch den Zuschuss auf 22 Euro und diese wiederum durch den zehnprozentigen Bonus auf 24,20 Euro erhöht. Diesen Betrag zahlt der Arbeitgeber dann auf das persönliche Vorsorgekonto des Arbeitnehmers beim DEVK-Pensionsfonds ein. Der Arbeitgeber stellt dazu weitere Informationen und einen Musterantrag zur Verfügung.
Wer also noch Überstunden hat, für die noch kein Freizeitausgleich geplant ist, kann diese in die betriebliche Altersvorsorge einbringen. Die GDL rät aber, noch abzuwarten. Die Einbringung in die betriebliche Altersvorsorge läuft nicht weg. Ab diesem Jahr wird jedoch eine Regelung wirksam, nach der unter bestimmten Umständen der Zeitraum eines Freizeitausgleichs für Überstunden vom Arbeitnehmer erzwungen werden kann.
In jedem Fall aber ist die Einbringung von Überstunden in die bAV die bessere und nachhaltigere Alternative zur reinen Auszahlung von Überstunden. Primär ist und bleibt indes der Freizeitausgleich von Überstunden. Hierbei ist jedoch zu beachten: Andere Tarifverträge erlauben auch die Umwandlung von Zusatzurlaubstagen in die betriebliche Altersvorsorge. Die GDL hat diese Möglichkeit jedoch nicht vereinbart. Im Geltungsbereich der GDL-Tarifverträge können also nur Überstunden in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Zusatzurlaub muss der Arbeitgeber also in voller Höhe gewähren.
T.G.
Auszug aus: GDL Magazin Voraus | September 2019